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Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Unterhaltung einer Zisterne

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OLG Koblenz – Az.: 3 U 514/14 – Beschluss vom 24.07.2014

Der Senat erwägt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 10. April 2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. August 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz und nachbarrechtliche Ausgleichszahlung wegen Wassereintritts in ihrem Wohnhaus in Anspruch.

Symbolfoto: Von Volodymyr Goinyk /Shutterstock.com

Die Kläger sind Eigentümer der selbst bewohnten Immobilie…[Z]. Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des benachbarten Anwesens…[Y], das er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Beklagten zu 2), bewohnt. Am 31. Juli 2011 stellten die Kläger an der tapezierten Wand der Einliegerwohnung im Kellergeschoss ihres Anwesens frisch eindringende Feuchtigkeit fest. Zur Feststellung des Schadensumfangs und der Ursachen hierfür leiteten sie gegen die Beklagten vor dem Landgericht Mainz – 1 OH 17/11 ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Ihre Vermutung ging dahin, dass die an ihrer Grundstücksgrenze befindliche Zisterne der Beklagten über keinen kontrollierten Ablauf verfüge und dies ursächlich für die eindringende Feuchtigkeit sei. Mit der Klage machen sie Mängelbeseitigungskosten und Mietausfall sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten geltend.

Die Parteien streiten darüber ob die Feuchtigkeitseinwirkungen auf Wasseraustritt aus der Zisterne des Nachbargrundstücks zurückzuführen sind und ob die Beklagte zu 2) als bloße Bewohnerin des Nachbarhauses passivlegitimiert ist.

[…]


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