Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafverfahren wegen Strafvereitelung

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Falschaussage eines Kraftfahrzeughalters über den Fahrer eines Unfallfahrzeuges zum Unfallzeitpunkt
AG Bonn, Az.: 704 Ds 141/15, 704 Ds – 335 Js 200/15 – 141/15, Urteil vom 23.09.2015

Der Angeklagte wird wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 35,- Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften: § 258 Abs. 1 StGB
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Eine unbekannt gebliebene männliche Person befuhr am 24.06.2014 gegen 17:00 Uhr mit dem auf den Angeklagten zugelassenen Pkw der Marke Audi A 3 mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … unter anderem die L-Straße. Infolge eines Vorfahrtsverstoßes der Zeugin T kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden in Höhe von netto 1.626,84 Euro entstand. Obwohl der unbekannt gebliebenen männlichen Person die Tatsache des Unfallgeschehens unter ihrer Beteiligung bekannt war und diese durch die Zeugin T zum Verbleib an der Unfallstelle zwecks Hinzuziehung der Polizei zur Unfallaufnahme aufgefordert worden war, entfernte sich der unbekannt gebliebene männliche Fahrzeugführer mit dem auf den Angeklagten zugelassenen Fahrzeug, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Durch diese Tat hat sich der unbekannt gebliebene Fahrzeugführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Am 24.06.2014 fand sich der Angeklagte gegen 22:10 Uhr auf der Polizeiwache C1 H, Y-Straße, ein und bekundete gegenüber dem Polizeibeamten U nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung der Wahrheit zuwider, er selbst sei der Fahrzeugführer des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs mit dem Kennzeichen …-… … zur Unfallzeit gewesen. Er habe mit der Unfallbeteiligten gesprochen und sei von der Unfallstelle weggefahren, weil er in Eile gewesen sei. Auch im Rahmen seiner förmlichen Beschuldigtenvernehmung am 27.06.2014 beim Polizeipräsidium C, X-Straße, … N, erklärte er nach erfolgter Belehrung gegen 13:39 Uhr gegenüber dem Polizeibeamten N1 der Wahrheit zuwider, dass e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv