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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftungsverteilung bei Kollision im Zusammenhang mit dem Überholen einer Fahrzeugkolonne

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OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2017. Az: 7 U 73/16

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 9.448,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2009 und die Beklagten zu 1 und 2 zusätzlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 24. März 2009 bis 29. April 2009 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.009,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2009 und die Beklagten zu 1 und 2 zusätzlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 24. März 2009 bis 29. April 2009 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 4. August 2008 auf der B76 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 887,03 € nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sowie an die Klägerin zu 2) 201,71 € nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen, jeweils die Beklagten zu 1) und 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24. März 2009, die Beklagte zu 3) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 30. April 2009.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 19%, die Klägerin zu 2) 4% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 %.

Symbolfoto: weyo / bigstock

Von den außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 78%, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 66%, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1) zu 19% und die Klägerin zu 2) zu 4%. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

7. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin[…]


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