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Bauvertrag – Sittenwidrigkeit von Leistung und Gegenleistung

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LG Gießen – Az.: 1 S 56/14 – Urteil vom 23.07.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Büdingen (Geschäftsnummer 2 C 549/13), verkündet am 23.01.2014, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.895,69 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.791,75 seit dem 19.04.2013 sowie aus € 1.103,94 seit dem 26.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Werkvertrag. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Prozessziel weiter, während die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung von € 1.791,75 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Denn die unstreitige Zahlung des Klägers an die Beklagte in dieser Höhe in Erfüllung des Werkvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Holzarbeiten, die Gegenstand der Rechnung der Beklagten vom 24.05.2011 waren, erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Werkvertrag als Rechtsgrund der Zahlung des Klägers an die Beklagte unterfällt der Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. Ein Rechtsgeschäft, also auch ein Werkvertrag, ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn er nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Auf das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder der Schädigungsabsicht seitens des durch den Vertrag Begünstigten kommt es nicht an. Es reicht vielmehr hin, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10.10.1997, V ZR 74/96, WM 1998, S. 513f.). Danach unterfallen auch gegenseitige Verträge selbst dann, wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit der Bewertung als sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und[…]


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