KG Berlin, Az.: 6 W 136/15, Beschluss vom 22.12.2015
Die Beschwerde des Beteiligten zu 11) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – Nachlassgericht – vom 30.9.2015 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 11) zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Nachlassgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 22) beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt. Bei ihr handelt es sich neben den im Nichtabhilfebeschluss vom 3.12.2015 aufgeführten Beteiligten zu 2), 4), 5), 18) bis 21) und 23) um die in dem eigenhändigen Testament des Erblassers vom 24.11.2000 bedachten Personen, soweit sie nicht (vor-)verstorben sind. Nach dem notariellen Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 22) vom 14.4.2015 (Bd. I Bl. 149 ff. d. A.) in der letzten Fassung vom 22.6.2015 (Bd. II Bl. 40 d. A.) sollen die im Testament aufgeführten Personen, soweit nicht vorverstorben, Erben zu den Bruchteilen geworden sein, die sich aus dem Verhältnis der ihnen jeweils zugedachten unterschiedlich hohen Geldbeträge ergeben.
Die dagegen gerichtete form- und fristgerecht eingegangene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 11), bei dem es sich um einen der nicht bedachten Verwandten des Erblassers handelt, hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerdebegründung vom 3.11.2015, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bd. III Bl 7 f. d. A.), im Wesentlichen geltend, bei den im Testament enthaltenen Zuwendungen handele es sich lediglich um Vermächtnisse, da der Erblasser bewusst nur über ca. 60 % seines Vermögens verfügt habe, ein für eine Erbeinsetzung erforderlicher Gesamtverfügungswille könne nicht festgestellt werden. Dies sei nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung erst der Fall, wenn ein Erblasser über ca. 90 % seines Vermögens verfügt habe. Es greife die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzun[…]