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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einbauküchenkauf über Internet-Plattform eBay per Sofortkauf

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LG Bonn – Az.: 3 O 131/22 – Urteil vom 23.12.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf einer Einbauküche über die Internet-Plattform eBay geltend.

Im Mai 2022 bot die Beklagte auf der Internet-Plattform eBay unter Nutzung der Festpreis-Funktion „Sofort-Kaufen“ eine Einbauküche zum Kauf an. An der dafür vom Plattformbetreiber auf der Angebotsseite vorgesehenen Stelle trug die Beklagte einen Sofortkaufpreis von 1 EUR und Versandkosten von 3,79 EUR ein. Die auf der Angebotsseite von der Beklagten unter Verwendung von Fettdruck der Preisangabe vorangestellte Artikelbezeichnung lautete: „Einbauküche Designglas Kristallweiß – bitte Artikeltext lesen“. In dem Artikeltext heißt es dann u.a.:

„… Diese Küche aus unserer Ausstellung sucht einen neuen Besitzer. Vielleicht ist es bald Ihre?

Mit der Kochinsel, die auch als Theke/Tisch genutzt werden kann, und der großen Hochschrankzeile erfordert dieses Ausstellungsstück viel Raum. Alle Geräte, wie Kochfeld (Y), Geschirrspüler (Z), Mikrowelle (Y), Kaffeevollautomat (Y), Kühl- und Gefrierschrank (Y), uvm., sind inklusive.

Der Preis liegt bei 20.000 EUR (VB)!

Möchten Sie sich die Küche ansehen, genaue Maße erfahren oder wünschen Sie detaillierte Informationen? Dann kontaktieren Sie uns per Telefon 0000 000 000 0 oder per Mail an ….“

Wegen des vollständigen Angebotstextes wird auf Bl. 54 f. d.A. Bezug genommen.

(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Der Kläger betätigte am 02.05.2022 die Schaltfläche („Button“) „Sofort-Kaufen“ auf der Angebotsseite, um die Einbauküche zu erwerben. Zudem überwies er den Kaufpreis in Höhe von 1 EUR sowie den Versandkostenbetrag in Höhe von 3,79 EUR an die Beklagte.

Im Anschluss korrespondierten die Parteien per E-Mail über die Höhe des Kaufpreises. Dabei schrieb der Kläger u.a.:

„… es wundert mich zwar, dass Sie die Küche für 1 Euro verkaufen, aber ich freue mich natürlich. Ich hatte schon gedacht, es wäre n[…]


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