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Fristlose Kündigung bei Anzüglichkeiten per WhatsApp

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 Sa 521/16, Urteil vom 12.05.2017

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.10.2016 – Az.: 1 Ca 779/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 2. Juni 2016 aufgelöst worden ist.

Symbolfoto: diego cervo/Bigstock

Der 1961 geborene, seiner Ehefrau und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 1. August 1989 als Heimerzieher/ Erziehertrainer zu einer Brutto-Monatsarbeitsvergütung von 3.500,- EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet ergänzend zum Arbeitsvertrag (Bl. 21 d.A.) der TV-L Anwendung. Der Kläger war am H.-Gymnasium K. eingesetzt. Es handelt sich hierbei um eine schulische Einrichtung, die als „Eliteschule des Sports“ sportlich talentierten und interessierten Schülern und Schülerinnen eine leistungsorientierte Ausbildung in Verbindung mit einem hochwertigen Schulabschluss ermöglicht. In Rheinland-Pfalz ist es die einzige schulische Einrichtung dieser Art. Der Kläger war in diesem Rahmen u. a. als Tennistrainer tätig. Zu den von ihm betreuten Schülerinnen gehörte auch die Schülerin I.W., geboren am 14. April 1999.

Zwischen der genannten Schülerin und dem Kläger kam es im Zeitraum vom 9. Juni 2015 bis zum 26. Januar 2016 zu einem Chat-Dialog mittels WhatsApp in dessen Rahmen vom Kläger an die Schülerin auch Fotos übermittelt wurden. Hinsichtlich des Inhalts des Chats sowie der übermittelten Fotos wird auf Bl. 76 ff., 148 ff., 263 ff. d.A. Bezug genommen.

Am 22.1.2016 wurde die Schülerin I.W. polizeilich wegen des Chat-Verlaufs im Rahmen eines gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahrens vernommen (Bl. 106 d.A.). Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit einem am 6. Mai 2016 bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des beklagten Landes eingegangenen Schreiben (Bl. 98 ff. d.A.) beschwerte sich die Mutter der Schülerin über das Verhalten des Klägers. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 (Bl. 27 f. d.A.) stellte das beklagte Land den Kläger […]


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