OLG Frankfurt – Az.: 20 W 111/14 – Beschluss vom 31.07.2014
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat den Beteiligten zu 1) – 8) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 5.000,– EURO.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin war unter ihrem früheren Firmennamen seit Aufteilung des eingangs bezeichneten Grundstückes in Wohnungs- und Teileigentum seit 01. November 1985 eingetragen als Eigentümerin eines 175,08/1.000 Miteigentumsanteils am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den Büroräumen im 3. und 4. Obergeschoss, in der Teilungserklärung mit Nr. 6 bezeichnet, eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von O1 Blatt X.
Mit Urkunde vom 02. Dezember 2010 des Notars A in O2 (UR-Nr. …/2010) teilte die Beschwerdeführerin diese in Blatt X eingetragene Teileigentumseinheit Nr. 6 unter Änderung der ursprünglichen Teilungserklärung vom 27. September 1985 ohne Beteiligung der übrigen Eigentümer dahingehend ab, dass eine Aufteilung der ursprünglichen Einheit Nr. 6 dahingehend erfolgt, dass der Miteigentumsanteil von 175,08/1.000 aufgeteilt wird in eine Teileigentumseinheit mit einem Miteigentumsanteil von 129,45/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Büroräumen im 3. Obergeschoss und im beiliegenden Plan mit Nr. 6 bezeichnet sowie eine weitere Wohnungseigentumseinheit mit einem Miteigentumsanteil von 45,63/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnräumen im 4. Obergeschoss nebst angrenzender Terrasse, im beiliegenden Plan mit Nr. 15 bezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der UR-Nr. …/2010 Bezug genommen. In § 3 der Urkunde wurde erklärt, die Beschwerdeführerin sei sich über die vorstehenden Änderungen einig und die Eintragung dieser Änderungen in den Grundbüchern sowie die Neuanlegung eines Grundbuches für die vorgenannte Wohnungseigentumseinheit Nr. 15 einig und bewillige und beantrage deren Eintragung in den Grundbüchern.
Auf eine Beanstandung des Grundbuchamtes mit Verfügung vom 11. Juli 2011 wies der verfahrensbevollmächtigte Notar darauf hin, dass die Stimmrechte nach der ursprünglichen Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen zugeordnet seien und das Siegel bezüglich der Abgeschlossenheitsbescheinigung auf der Rückseite der Urkunde angebracht sei.
Sodann trug der Rechtspfleger des Grundbuchamtes am 11. August 2011 im Teileigentumsgrundbuch Blatt X unter lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses die Änderung des Miteigentumsanteiles und […]