AG Bonn – Az.: 27 C 52/18 – Urteil vom 16.08.2018 Herr C handelnd unter Hausverwaltung C e.Kfm., Sstraße, C wird auf der Grundlage des diesem Urteil als Anlage beigefügten Verwaltervertrages bis zum 15.08.2019 zum WEG – Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Dstraße , B, bestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Eigentümergemeinschaft besteht aus 8 Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumseinheiten. Das Objekt ist gemischt genutzt mit Praxen und Wohnungen. Das Stimmrecht ist nach MEA bemessen, die Beklagte verfügt über die Stimmrechtsmehrheit. Auf der WEG-Versammlung vom 25.11.2015 wurde mit den Stimmen der Beklagten gegen die Stimmen der Kläger die U GbR als neue Verwalterin bestellt. Auf der Eigentümerversammlung vom 29.12.2017 wurde unter TOP 4 im Wege einstimmiger Beschlussfassung der Verwaltervertrag mit der U GbR vom 21.12.2015 über den 31.12.2016 hinaus bis zur nächsten Eigentümerversammlung im April 2018 verlängert. Mit Beschluss vom 02.02.2018 bestellte das Amtsgericht Bonn unter dem AZ: X C XX/XX im Wege der Beschlussersetzung Herrn C, handelnd unter der Fa. C e.K. für die Dauer von 6 Monaten bis zum 02.08.2018 zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Begründung, dass die Bestellung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur Verwalterin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichtig sei. Der Verwalter Herr C lud zur Eigentümerversammlung zum 10.04.2018 ein und nahm als Tagesordnungspunkt die Verwalterbestellung auf, wobei der Beschlussvorschlag ausschließlich ihn selbst zu festgelegten Konditionen für die Dauer von 4 Jahren vorsah. In der Eigentümerversammlung vom 10.04.2018 unter TOP4 wurde folgender Beschlussantrag von der Beklagten gegen die Stimmen der Kläger mehrheitlich abgelehnt: „Die Eigentümerversammlung beschließt, den bisherigen WEG – Verwalter C handelnd unter C e.Kfm., Sstraße , C, erneut zum WEG – Verwalter für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.07.2022 zu bestellen, wobei das monatliche regelmäßige Verwaltungsentgelt 27,50 € pro Sondereigentumseinheit pro Monat zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer beträgt. Der Abschluss des der Einladung zur Eigentümerversammlung beigefügten Verwaltervertrages mit dem WEG – Verwalter C handelnd unter C e.Kfm. wurde beschlossen. Die Eigentümerin Frau N wird bevollmächtigt, den oben genannten Verwaltervertrag namens und in Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Beweiszwecken gegenzuzeichnen“. Mit E-Mail vom 07.05.2018 wandte sich Herr T für die Beklagte an Herrn C, unterbreitete den Vorschlag, „L Immobilien, Qstraße, C“ zum Verwalter zu bestellen und für die nächste Eigentümerversammlung vorzumerken. Mit Urteil vom 20.06.2018 stellte das Amtsgericht Bonn unter dem Az. XX C XX/XX die Nichtigkeit des unter TOP 4 auf der Eigentümerversammlung vom 29.12.2017 gefassten Beschlusses „Verlängerung Verwaltervertrag“ fest und legte die Kosten des Verfahrens der Verwaltung U GbR nach § 49 Abs. 2 WEG auf. Die Kläger sind der Auffassung, einen Anspruch auf positive Beschlussfassung zu haben, weil die Ablehnung des Antrags zu TOP 4 ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen habe….