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Verkehrsunfall – Nichtaufnahme Kredit bzw. Nichtinanspruchnahme Vollkaskoversicherung

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LG Stralsund – Az.: 7 O 146/15 – Urteil vom 07.12.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von 8.459,60 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem Basiszinssatz ab dem 30.05.2015 gegenüber der Autovermietung … freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 334,15 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahren trägt die Beklagte zu 90 %, der Kläger zu 10 %.

5. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, dass der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 9.550,06 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht die Freistellung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Nach einem Verkehrsunfall vom 10.11.2014 wies ein Sachverständigengutachten vom 12.11.2014 Bruttoreparaturkosten i. H. v. 4.122,00 EUR für die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs aus. Voraussetzung für die Reparatur des Fahrzeugs war eine Reparaturkostenübernahme durch die Beklagte.

Am 18.11.2014 übersandte die Beklagte ein Restwertangebot und wies darauf hin, dass damit keine Zusage zur Haftung und Deckung verbunden sei.

Laut Sachverständigengutachten sollten die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs unter dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.01.2015 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, den Schaden vorzufinanzieren und auch keinen Kredit aufnehmen oder seine KASKO-Versicherung in Anspruch nehmen will. Die Beklagte wurde darüber hinaus aufgefordert, eine Reparaturkostenübernahme zu erklären.

Mit Schreiben vom 10.02.2015 hat die Beklagte die Eintrittspflicht anerkannt und eine Reparaturkostenübernahmebestätigung erteilt.

Auf Grund vom Kläger nicht zu vertretender Umstände wurde die Kfz.-Reparatur erst am 10.03.2015 beendet.

Am 12.03.2015 gab der Kläger den Mietwagen zurück. Die Beklagte zahlte auf die Rechnung von insgesamt 10.904,59 EUR 1.354,53 EUR.

Der Kläger ist der Meinung, dass er nicht zur Vorfinanzierung des entstandenen Schadens verpflichtet war.

Er behauptet, keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen zu haben.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von 9.550,06 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Bas[…]


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