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Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Abfindungsvergleich – Mehrwert

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OLG Nürnberg – Az.: 8 W 1409/14 – Beschluss vom 13.08.2014

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 21.05.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Wertfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

I.

Mit ihrer unter dem 25.02.2013 erhobenen Klage hat die Klägerin Ansprüche aus einer bei der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht.

Mit der Behauptung, seit dem 21.02.2011 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein, hat die Klägerin folgende Klageanträge zur Entscheidung gestellt (jeweils in verkürzter Fassung wiedergegeben):

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.06.2012 bis 28.02.2013 eine BU-Rente von insgesamt 9.071,10 € zuzüglich etwaiger Überschussanteile nebst Zinsen zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.03.2013 eine monatliche BU-Rente von 1.007,90 € zuzüglich etwaiger Überschussanteile zu zahlen, längstens bis zum 01.12.2020.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 28.02.2013 gezahlten Beiträge in Höhe von 1.152,72 € nebst Zinsen zu erstatten.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 01.03.2013 von der Beitragszahlung freizustellen, längstens bis zum 01.12.2020.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich damit verteidigt, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege.

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 14.01.2014 haben die Parteien einen für die Beklagte widerruflichen Vergleich abgeschlossen. Es wurde zudem der Streitwert des Verfahrens auf 57.934,98 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2014 hat die Beklagte den Vergleichswiderruf erklärt, aber gleichzeitig eine Einigungsbereitschaft bei abgeänderter Formulierung signalisiert.

Nach Schriftsatzwechsel hat das Landgericht unter dem 11.03.2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, überobligatorisch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne damit eine Berufsunfähigkeit anzuerkennen, eine einmalige Kapitalleistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 55.000,00 € an die Klägerin zu erbring[…]


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