Die rechtliche Problematik in diesem Fall dreht sich um ein zum Erbe gehörendes Grundstück und die Forderung auf Herausgabe, was im Fachjargon als „Erbauseinandersetzung“ bezeichnet wird. Der besondere Knackpunkt in diesem Fall betrifft ein auf dem Grundstück befindliches Wochenendhaus, das den Beklagten zugeschrieben wird, und ob dieses einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks darstellt, wie es im § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert ist. Es handelt sich hier um einen Rechtsstreit, der unter den Parteien – den Beklagten und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, die von einem Rechtsanwalt vertreten wurden – und inmitten des Berufungsverfahrens zu einem neuen Pachtvertrag über das betreffende Grundstück geführt hat.
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Erörterung der Eigentumsfrage
Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, insbesondere gegen die Feststellung, dass der Bungalow nicht in ihrem Eigentum stand. Sie argumentieren, dass es sich bei dem Wochenendhaus nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, was das Landgericht anders gesehen hatte. Das Haus wurde vor dem Inkrafttreten des ZGB der DDR durch die IHB (Industrie- und Handelsbank der DDR) errichtet. Nach damaliger Rechtslage entstand durch dessen Errichtung selbstständiges Eigentum, was die Beklagten nun für sich in Anspruch nehmen.
Rolle des Pachtvertrags und des Rechts zum Besitz
Ein weiterer Punkt des Rechtsstreits betrifft den Pachtvertrag und das daraus resultierende Recht zum Besitz des Grundstücks durch die Beklagten. Die Kündigung des Pachtvertrags durch den Kläger wurde als unwirksam angesehen, da die Erbengemeinschaft das Grundstück ohne den Bungalow nicht mehr zu einem angemessenen Preis hätte verpachten können. Laut der Aussage der Beklagten hätte aufgrund der Lage des Grundstücks im Außenbereich eine erneute Bebauung nicht zugelassen werden können.
Abschluss des Rechtsstreits und Auswirkungen auf das Berufungsverfahren
Infolge des Abschlusses des neuen Pachtvertrags, der die Beklagten zum Besitz des Grundstücks berechtigt, haben beide Parteien den Herausgabeantrag für erledigt erklärt. Da die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Eventualwiderklage durch die bereits gegebenen Umstände entfielen, wurde diese Widerklage nicht weiter verfolgt. Es gab keine streitige Entscheidung über die Hilfswiderklage, und diese erhöhte den Streitwert für das Berufungsverfahren nicht.
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