Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 8 Sa 1575/11
Urteil vom 01.03.2012
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.09.2011 – 3 Ca 795/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, der seit dem Jahre 2008 auf der Grundlage einer schriftlichen Einstellungsvereinbarung (Bl. 4 d. A.) als Dachdeckerfacharbeiter im Betrieb der Beklagten beschäftigt war und sein Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 28.02.2011 (Bl. 5 d. A.) selbst „fristgerecht zum 01.04.2011“ gekündigt hat, zuletzt noch allein gegen den Abzug in der Lohnabrechnung für den Monat März 2011 (Bl. 6 d. A.), mit welchem die Beklagte das im Jahre 2010 gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 1.443,00 Euro brutto von der zu beanspruchenden Arbeitsvergütung einbehalten hat. Dies ist die Klageforderung.
Die Beklagte stützt den vorgenommenen Einbehalt auf die in der Einstellungsvereinbarung vorgesehene Verpflichtung, das gezahlte Weihnachtsgeld im Falle des Ausscheidens vor dem 01.04. des Folgejahres zurück zu zahlen.
Nachdem für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 08.06.2011 niemand erschienen ist, ist die Beklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil vom selben Tage (Bl. 13 d. A.) zur Zahlung verurteilt worden. Auf den Einspruch der Beklagten vom 15.06.2011 hat das Arbeitsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 07.09.2011 durch Urteil vom selben Tage (Bl. 36 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 19.09.2011 (Bl. 45 d. A.), das Versäumnisurteil vom 08.06.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat März 2011 sei in Höhe des Einbehalts von 1.443,00 Euro im Wege der Aufrechnung erloschen. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des gezahlten Weihnachtsgeldes sei die in der Einstellungsvereinbarung getroffene Rückzahlungsklausel. Gegen die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel seien Bedenken nicht zu erkennen. Mit seiner Eigenkündigung sei der Kläger innerhalb des zulässigen Bindungszeitraums zum 31.03.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, auch wenn er de[…]