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Grundbuch: Erlöschen von Dienstbarkeiten bei Teilung des dienenden Grundstücks

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OLG München –  Az.: 34 Wx 90/14 – Beschluss vom 03.09.2014

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird – unter Verwerfung im Übrigen – der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau – Grundbuchamt – vom 29. Januar 2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abschreibung zurückgewiesen wurde.

II. Auf den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 ergeht folgende Zwischenverfügung (§ 18 GBO):

Der lastenfreien Abschreibung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten des Grundstücks FlSt xxx von dem Restgrundstück FlSt. xxx steht der fehlende grundbuchtaugliche Nachweis entgegen, dass der Ausübungsbereich dieses Rechts sich nicht auch auf Teilflächen des Restgrundstücks erstreckt.

Der Nachweis kann erbracht werden durch Vorlage einer formgerechten (§ 29 GBO) Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts, dass das Grundstück FlSt xxx von dem Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen ist. Der Nachweis ist bis spätestens 1. Dezember 2014 gegenüber dem Grundbuchamt Dillingen a.d. Donau zu erbringen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen wird.

Dem Grundbuchamt wird anheimgegeben, nach eigenem Ermessen auf Antrag hin die bezeichnete Frist zu verlängern.

III. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss (Ziff. 2.) des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau – Grundbuchamt – vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

IV. Die Beteiligte zu 4 hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 1 bis 3 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

V. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2

5.000 €

und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4

10.000 € (2 x 5.000 €).
Gründe
I.

1. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks (FlSt xxx, Wohnhaus, Garten), das zum Süden hin an eine öffentliche Straße und im südwestlichen Teil an einen privaten Straßen-/Hofraum (FlSt xxx) angrenzt, der seinerseits nach Art einer Sackgasse auf weniger als der halben Länge westlich an FlSt xxx anschließt. In der Zweiten Abteilung ist ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlSt xxx gemäß Bewilligung vom 16.7.1962 und 26.8.1963 seit 25.10.1963 eingetragen. Die maßgebliche Bewilligungsurkunde enthält als Anlage eine handgezeichnete – nicht maßstabsgerechte, „genordete“ – Skizze mit einer an der westlichen Grundstücksgrenze in der geraden Verlängerung zu FlSt xx[…]


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