Bauverbot-Streit: Gericht entscheidet über Löschung einer Grunddienstbarkeit aus 1889
In einem Rechtsstreit forderte die Klägerin, Eigentümerin eines Grundstücks in K., die Löschung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Bauverbots, das aufgrund eines Kaufvertrags aus dem Jahr 1889 eingetragen wurde. Nachdem das ursprüngliche, 1963 errichtete Autohaus 2019 abgerissen wurde, plant die Klägerin nun, ein 18,5 Meter hohes Wohnhaus zu bauen. Das Landgericht entschied, dass die Klägerin das Grundstück nur im Umfang des ehemaligen Autohauses und mit einem Gebäude bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und erstem Obergeschoss bebauen darf. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil und verurteilte die Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit.
Das Berufungsgericht argumentierte, dass die Grunddienstbarkeit erloschen sei, da der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch verjährt sei. Bei einem Bauverbot gebe es keinen abtrennbaren Teil der Grunddienstbarkeit, der von einer Bebauung nicht beeinträchtigt wäre. Zudem seien keine gesicherten Anhaltspunkte für den ursprünglichen Zweck der Grunddienstbarkeit vorhanden, wie etwa den freien Blick auf die K. Förde zu sichern oder eine Grünfläche zu erhalten. Die Beklagten streben nun eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.
BGH – Az.: V ZR 65/22 – Urteil vom 20.01.2023
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2023 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. April 2022 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 16. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Eine Grunddienstbarkeit kann erlöschen, wenn auf dem belasteten Grundstück eine Anlage errichtet wird, die die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, und der Berechtigte innerhalb unverjährter Frist nicht ihre Beseitigung geltend macht. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit (Symbolfoto: GEORGII MIRONOV/Sh[…]