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Bußgeldverfahren – Hauptverhandlung – Nichterscheinen

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Oberlandesgericht Thüringen
Az: 1 Ss Rs 72/11 (165/11)
Beschluss vom 12.01.2011

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 12.01.2011 der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts am 16. Mai 2011 beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 12.01.2011 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an das Amtsgericht Arnstadt zurückverwiesen.

Gründe:
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 13.06.2010 gegen 20.49 Uhr auf der Bundesautobahn 71 in Richtung Erfurt bei Oberhof als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen BC – CA 88 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten sowie verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt zu haben. Wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten wurden mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei vom 07.09.2010 gegen den Betroffenen Geldbußen von 20 € bzw. 50 € verhängt.
Auf den hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen bestimmte das Amtsgericht Arnstadt am 29.11.2010 Termin zur Hauptverhandlung auf den 12.01.2011. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.12.2010 räumte der Betroffene seine Fahrereigenschaft ein, kündigte an, keine weiteren Angaben machen zu wollen und beantragte seine Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 15.12.2010 entsprach das Amtsgericht diesem Antrag.
Nachdem zum Hauptverhandlungstermin am 12.01.2011 weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, verwarf der zuständige Tatrichter den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG.
Gegen dieses Verwerfungsurteil, das seinem Verteidiger am 24.01.2011 zugestellt worden ist, wendet sich der Betroffene mit seinem am selben Tage eingegangenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er am 09.02.2011 mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründet hat. Er beantragt, nach Zulassung der Rechtsbeschwerde das angefochtene Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 12.01.2011 aufzuheben.


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