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Wirksamkeitsvoraussetzungen für ein Mieterhöhungsverlangen – Mietspiegel mit Mietpreisspannen

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 7 S 3431/14 – Urteil vom 16.09.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Nürnberg vom 15.04.2014, Az.: 29 C 9637/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Amtsgerichts Nürnberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 402,84 € festgesetzt.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage der Klägerin auf Zustimmung zur Anhebung der Nettokaltmiete von 369,59 € monatlich um 33,57 € monatlich auf 403,16 € monatlich für die von der Beklagten von der Klägerin angemietete Wohnung im Haus … Nürnberg ab.

Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen und insbesondere auf die mit Schreiben vom 25.07.2013 an die Beklagte gerichtete Aufforderung zur Zustimmung zur Anhebung der Miete. Dieser Erklärung wurde der Mietenspiegel der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2012 nicht beigefügt.

Jedoch wurde auf diesen Bezug genommen und mitgeteilt, dass dieser beim Amt für Wohnen und Stadterneuerung der Stadt Nürnberg erhältlich sei. Die neue Grundmiete entspreche einem monatlichen Quadratmeterpreis von rund 5,48 €. Auf Seite 2 des Schreibens ist die ortsübliche Vergleichsmiete berechnet mit Einstufung in das Baualter und die Größenklasse sowie dem Tabellenwert laut Mietspiegel sowie der Angabe prozentualer Zu- und Abschläge. In dem Schreiben ist schließlich die ortsübliche Vergleichsmiete für die 73,61 m² große Wohnung mit 6,12 €/m² Wohnfläche monatlich angegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Mieterhöhungsschreibens wird auf Blatt 4 bis 7 der Akte Bezug genommen.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Es führt im Wesentlichen in den Urteilsgründen aus, dass das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei, da es den Form- und Begründungserfordernissen des § 558a BGB im konkreten Fall nicht entspreche. Zwar sei eine Bezugnahme auf einen Mietspiegel grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Spannen enthalte, wenn nur die verlangte Miete innerhalb der Spanne liege. In dem Fall, in dem der Vermieter aber den Mietspiegel seinem Erhöhungsverlangen nicht[…]


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