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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei Rechtsschutzversicherung

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LG Erfurt, Az.: 9 O 1029/09

Urteil vom 27.11.2009

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 3.217,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2009 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner 266,92 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2009 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 42 % und die Beklagten 58 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Am 27.11.2008 gegen 11.06 Uhr befuhr die Zeugin XXX mit einem Pkw Audi S 8 (amtliches Kennzeichen: XX-XX XX), dessen Eigentümer der Kläger ist, die linke Fahrspur der Bundesautobahn XXX von XXX in Richtung XXX, Gemeinde XXX, in Höhe km XXX, XXX. Zur gleichen Zeit befand sich auch der Beklagte zu 2) mit einem Pkw BMW 318 (amtliches Kennzeichen: XX-XXX), der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, in derselben Fahrtrichtung im Bereich dieses Autobahnabschnitts. Es kam zu einem Verkehrsunfall, dessen Hergang zwischen den Parteien streitig ist und in dessen Folge die Zeugin XXX mit dem Pkw Audi S 8 eine Gefahrenbremsung einleitete, nach links auswich, auf den Standstreifen geriet und mit dem Fahrzeug linksseitig gegen die Leitplanke geriet. Es entstand an dem klägerischen Fahrzeug ein Schaden in unstreitigem Umfang von 9.466,38 EUR Reparaturkosten (= gutachterlich ermittelte Reparaturkosten i.H.v. 9.626,93 EUR abzüglich 50 % der Kosten für Fahrzeugvermessung i.H.v. 35,55 EUR und abzüglich 50 % der Kosten für die Verwendung von Zinksp[…]


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