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Unauffindbarkeit Testament – Ungültigkeit

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OLG Köln – Az.: 2 Wx 266 – 270/18 – Beschluss vom 19.07.2018

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 20.03.2018 gegen den am 14.02.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln vom 06.02.2018, 33 VI 293/16, werden zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten der Beschwerdeverfahren 2 Wx 261/18 und 2 Wx 268/18 zu tragen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten der Beschwerdeverfahrens 2 Wx 266/18 und 2 Wx 269/18 zu tragen.

Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 267/18 und 2 Wx 270/18 zu tragen.
Gründe
I.

Der zwischen dem 13.05. und dem 14.05.2016 verstorbene V L (im Folgenden: Erblasser) war verwitwet. Er hatte keine Abkömmlinge. Die Beteiligte zu 4) ist die Tochter seiner verstorbenen Ehefrau. Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) sind seine Halbgeschwister. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben.

Am 02.06.2016 hat der Beteiligte zu 1) beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge beantragt, der ihn sowie die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils als Erben zu 1/3 – Anteil ausweist (Bl. 1 ff. d. A.). Die Beteiligte zu 4) ist dem Antrag zunächst nicht entgegengetreten.

Durch am 15.06.2016 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) bis 3) erforderlich sind, für festgestellt erachtet und auch am gleichen Tag den beantragten Erbschein erlassen (Bl. 14, 15 d. A.).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.08.2016 (Bl. 25 ff. d. A.) und sodann am 16.08.2016 beim Amtsgericht – Nachlassgericht – hat die Beteiligte zu 4) beantragt, ihr einen Erbschein auszustellen, der sie als Alleinerbin ausweist sowie den Erbschein vom 15.06.2016 einzuziehen. Sie beruft sich darauf, dass der Erblasser am 13.02.2016 ein privatschriftliches Testament errichtet habe, mit dem er sie als Alleinerbin eingesetzt habe. Dieses Testament habe er in einer Küchenschublade abgelegt. Dort habe sie im Mai 2016, nach dem Tod des Erblassers auch den entsprechenden Umschlag vorgefunden, der allerdings leer gewesen sei. Wegen der Umstände der Testamentserrichtung hat sie sich auf das Zeugnis von zwei Freundinnen sowie ihres Lebensgefährten berufen, die bei Errichtung anwesend gewesen seien (Bl. 31 f. d. A.).

Demgegenüber berufen sich die Beteiligten zu 1) bis 3) darauf, dass nicht nachzuvollziehen sei, aus welchem Grund die Beteiligte zu 4) zunächst gegen den von den Beschwerdeführern beantragten Erbschein keine Einwendungen erhoben habe. Dies spreche gegen die behaup[…]


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