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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzung an volle Erwerbsminderungsrente

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SG Duisburg – Az.: S 10 R 1183/15 – Urteil vom 26.04.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 11.12.1965 geborene Klägerin absolvierte von Juli 1982 bis Juni 1984 eine Ausbildung zur Arzthelferin. Anschließend war die Klägerin bis zur Geburt ihrer Tochter im März 1994 bei verschiedenen Arbeitgebern als Arzthelferin tätig. Von März 1994 bis Januar 2009 übte die Klägerin mit Ausnahme eines Zeitraumes vom 01.03.2002 bis zum 31.08.2002 keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Seit dem 09.02.2009 arbeitete die Klägerin im Alfried Krupp Krankenhaus Essen als Arzthelferin in einem zeitlichen Umfang von vier Stunden täglich, wobei sie für Blutentnahmen zuständig war. Die Klägerin ist seit dem 07.05.2011 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 18.06.2011 bis zum 02.11.2012 Krankengeld.

Am 07.05.2011 wurde die Klägerin als Radfahrerin von einem Pkw angefahren und erlitt eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers 1. Die Klägerin befand sich vom 07.05. bis zum 10.05.2011 in dem Chirurgischen Zentrum der Universitätsklinik Essen in stationärer Behandlung, in deren Rahmen zunächst eine konservative Behandlung mit Korsettversorgung durchgeführt wurde. Da die initial konservative Therapie nicht den gewünschten Erfolg zeigte, wurde im Rahmen einer stationären Behandlung im Universitätsklinikum Essen vom 26.05. bis 31.05.2011 ein operativer Eingriff mit dorsaler Stabilisierung der LWK 1-Fraktur mit Einsatz eines Fixateurs intern vorgenommen. Im Rahmen einer ambulanten Vorstellung zur Verlaufskontrolle am 04.07.2011 wurden wegen persistierender Beschwerden der Verdacht auf eine persistierende Instabilität geäußert und die Indikation für eine ventrale Stabilisierungsoperation gestellt. Diese Operation wurde während eines stationären Aufenthaltes der Klägerin vom 02.08. bis zum 09.08.2011 im Universitätsklinikum Essen durchgeführt, wobei ein Teilersatz des vorderen Lendenwirbelkörpers 1 durch Bandscheibenmaterial und Einbringung eines Teiles der untersten linken Rippe nach Entnahme von Knochenspan vorgenommen wurde. Wegen eines neuropathischen Schmerzes nach ventraler Stabilisierungsoperation erfolgte vom 23.08. bis 26.08.2011 eine weitere stationäre Behandlung in der Universitätsklinik Essen, in deren Rahmen eine konservative intravenöse Schmerztherapie und eine Infiltrationsbehandlung durchgeführt wurde. In einer Kontrolluntersuchung vom 17.10.2011 wurde w[…]


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