ArbG München – Az.: 22 Ca 11325/13 – Urteil vom 18.09.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf € 1.911,24 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 10.07.2013 bis 30.07.2013 in Höhe von (unstreitig) € 1.911,24.
Der Kläger war bei der Beklagten bis 31.07.2013 als Busfahrer beschäftigt.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (fortan abgekürzt: AUB) vom 10.07.2014, ausgestellt von Herrn G., Facharzt für Innere Medizin, vor (Anlage zur Klageschrift vom 17.09.2013, Bl. 3 d.A.)
Im Juni und Juli 2013 besuchten drei (gesunde) Mitarbeiter der Beklagten (die Herrn J., M. und P.) die Praxis von Herrn G.. Den Arbeitnehmern wurde ohne jede Untersuchung und ohne Frage nach etwaigen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 07.10.2013 (dort S. 2, Bl. 8 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger nimmt seit zwei Jahren die gleichen Medikamente gegen Bluthochdruck in unveränderter Dosierung.
Der Kläger trägt vor, er sei von Hrn. G. wegen Blutdruckproblemen krankgeschrieben worden. Er habe sich wegen dieser Beschwerden nicht in der Lage gesehen, einen Bus zu steuern. Es habe erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt.
Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.911,24 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.06.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger nach Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht vorgetragen habe.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Symbolfoto: Von nitpicker/Shutterstock.comDer Kläger konnte die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG nicht hinreichend darlegen.
1.
Wi[…]