ArbG Halle (Saale) – Az.: 1 Ca 3579/09 – Urteil vom 28.06.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.253,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 2.253,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Vergütung von Arbeitszeit in den Monaten Juli bis September 2007 und Oktober bis Dezember 2007 mit demjenigen Stundensatz, der für Bereitschaftsstunden gezahlt wird. Des Weiteren verlangt sie die Bezahlung für weitere Bereitschaftsstunden im Monat Dezember 2007.
Die Klägerin (*20.07.1960) war in der Zeit vom 01.07.1995 – 31.12.2007 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.04.1995 als Oberärztin Abt. Interdisziplinäre Intensivmedizin für die Beklagte tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Nach § 3 des Arbeitsvertrages galten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland – Fassung Ost – einschließlich der jeweils in kraft gesetzten Nachträge.
Die Klägerin leistete auch in den streitbefangenen Monaten bis zu 8 Bereitschaftsdienste im Kalendermonat (= 25 % Arbeitszeit gemäß Anlage 8 A. Abs. 3 b) der AVR). Nach dem Maß der während der Bereitschaftsdienste erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung wertete die Beklagte die Zeit des Bereitschaftsdienstes mit weiteren 55 % als Arbeitszeit (Stufe D der Anlage 8 A. Abs. 3 a) der AVR).
Normalstunden vergütete die Beklagte der Klägerin zuletzt mit 28,09 € brutto, Bereitschaftsdienststunden mit 34,87 € brutto.
In den streitbefangenen Monaten leistete die Klägerin Dienste im Umfang nachfolgend dargestellter Stunden:
Sollarbeitszeit regulärer Dienst Bereitschaftsdienst
Juli 2007 176 107,5 108
August 2007 184 119 107
September 2007 160 119,5 54
Oktober 2007 168 124,5 68
Dezember 2007 136 75 113,5
Um die monatlichen Sollarbeitszeit zu erreichen, brachte die Beklagte Bereitschaftsdienst entsprechend ihrer 80 %igen Wertigkeit als Arbeitszeit in Ansatz
(Beispiel: Juli 2007
Soll: 176 Std.
geleistete reguläre Arbeitszeit: 107,5 Std.
Differenz 68,5 Std.
68,5 Std. entsprechen 85,63 Bereitschaftsdienststunden (68,5 : 0,8)).
Diese zur Auffüllung benötigten Bereitschaftsdienste vergütete die Beklagte mit einem Stu[…]