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Sittenwidrigkeit eines Darlehens – besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

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OLG München –  Az.: 20 U 154/14 –  Urteil vom 08.10.2014

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.12.2013, Az. 34 O 28232/12, wie folgt abgeändert und in den Ziffern 1 bis 3 neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 10 % per anno aus 40.000,00 € vom 22.04.2009 bis 01.06.2009, in Höhe von 10 % per anno aus 100.000,00 € vom 02.06.2009 bis 15.07.2009 sowie in Höhe von 14 % per anno aus 100.000,00 € seit dem 16.07.2009 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Mercedes Benz ML 320 CDI, Fahrgestell-Nr.: WDC …38 an die Klägerin herauszugeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es nicht durch Ziffer I. dieses Urteils abgeändert wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gemäß Ziffer I Nummer 2 dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann im Übrigen die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung zweier Darlehen sowie Zinsen hieraus, die Herausgabe einer Sicherheit und die Feststellung, dass die Darlehensforderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

Es liegen folgende Dokumente vor, die jeweils die Unterschriften des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten tragen:

a) Gemäß schriftlichem Vertrag vom 22.04.2009 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 €, das am selben Tage dem Beklagten auch zur Verfügung gestellt wurde (Anlage K 1).

b) Am 02.06.2009 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein weiteres Darlehen in Höhe von 60.000,00 €, das an diesem Tage dem Beklagten zur Verfügung gestellt wurde (Anlage K 2).

Als Ende der Laufzeit für beide Darlehen war der 15.07.2009 vereinbart. Für beide Darlehen war eine Verzinsung in Höhe von 8 % sowie weitere[…]


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