Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 5 K 2146/06
Urteil vom 11.06.2007
In dem Finanzrechtsstreit wegen Eigenheimzulagengewährung ab 2005 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 5. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juni 2007 für Recht erkannt:
Der Eigenheimzulagenbescheid vom 4. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 2006 wird dahingehend geändert, dass der Klägerin ab dem Jahr 2005 entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an dem Förderobjekt der hälftige Fördergrundbetrag in Höhe von 625,- € zu gewähren ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Klägern die Gewährung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 zu Recht verwehrt hat, weil die verheirateten Kläger die im Jahr 2005 maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten haben.
Im Jahr 2003 erwarben die Kläger zu gleichen Teilen das in D belegene Flurstück Nr. … . Am 1. Dezember 2003 hielten die Kläger unter der als „Vereinbarung“ bezeichneten Regelung schriftlich fest, dass die Klägerin alleinige Besitzerin des auf diesem Grundstück zu errichtenden Einfamilienhauses werden solle. Zugleich genehmigte der Kläger der Klägerin, auf dem gemeinsamen Grundstück als alleinige Bauherrin und Besitzerin ein Einfamilienhaus zu errichten. Darüber hinaus vereinbarten sie, dass die Klägerin bei einem Verkauf des Grundstücks vom Kläger oder dessen Erben Ansprüche auf den Ersatz des hälftigen Verkehrswertes des Gebäudes haben solle. Dieser Anspruch solle solange bestehen, bis eine anderweitige vertragliche Regelung zwischen ihnen bzw. deren Erben erfolgt sei (Eigenheimzulageakte – EigZulA, Bl.52). Ebenfalls am 1. Dezember 2003 schlossen die Klägerin und der Kläger einen „Darlehensvertrag“. Hierin vereinbarten sie, dass alle im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses anfallenden Koste[…]