Kleingartenpächter muss illegal errichtete Bauten entfernen und Garten räumen.
Ein Kleingartenpächter muss seinen Garten räumen, nachdem er sich geweigert hatte, Beseitigungsauflagen für illegal errichtete Bauten zu erfüllen. Das Urteil erging im Berliner Landgericht und bestätigte das vorhergehende Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding. Der Kläger hatte den Vertrag gekündigt, nachdem der Beklagte mehrfach aufgefordert worden war, die Beseitigungsauflagen innerhalb von neun Monaten zu erfüllen. Der Beklagte argumentierte, dass er nicht für die illegal errichteten Bauten verantwortlich sei, da ihm gesagt wurde, dass die Bauten illegal seien. Allerdings entschied das Gericht, dass der Beklagte die illegalen Bauten nicht übernommen hatte, als er den Gartenpachtvertrag abschloss. Das Gericht befand, dass die Baulichkeiten bloße Scheinbestandteile seien, die dem Pächter gehören und nach Beendigung des Vertrags zu entfernen sind. Der Kläger wurde zur Räumung der Parzelle und zur Zahlung der Nutzungsentschädigung in Höhe der üblichen Pacht, zumindest jedoch in Höhe des monatlichen Betrages von 28,16 Euro oder der Jahrespacht i.H.v. 337,98 Euro für den Zeitraum bis zur Herausgabe der Parzelle, verurteilt. Der Beklagte hat Berufung eingelegt, das Urteil bleibt jedoch weiterhin bestehen.
OLG Brandenburg – Az.: 3 U 90/21 – Urteil vom 14.02.2023
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin – 6 O 305/21 – im Tenor zu Ziff. 1 unter Abweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, die Kleingartenparzelle ###, Vertragsnummer ### in der Kleingartenanlage „###“ ###, ### B###, von seinen persönlichen Sachen zu räumen und die Parzelle geräumt an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1 zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 90% und der Beklagte 10%.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.115,41 Euro.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Zwischenpächter der Kleingartenparze[…]