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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachweis des Zugangs einer Kündigung mittels  Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens

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ArbG Ulm –  Az.: 5 Ca 129/14 –  Urteil vom 7.10.2014

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 nicht aufgelöst wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 13.500,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Michal Ludwiczak /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin vom 12.03.2014. Es ist in erster Linie der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung streitig.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiger engineering-Dienstleister und schwerpunktmäßig in den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau sowie Fahrzeug- und Elektrotechnik tätig. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der Auszubildenden). Ein Betriebsrat besteht nicht. Der am 05.08.1954 geborene Kläger ist seit dem 16.09.2013 bei der Beklagten als Maschinenbauingenieur zu einem regelmäßigen Entgelt von monatlich EUR 4.500,00 brutto beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 sei ihm erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zugegangen und mangels Kündigungsgrundes unwirksam. Er trägt vor, er habe am Samstag, den 15.03.2014 um ca. 11:30 Uhr den Briefkasten mit der Tagespost geleert. Eine Kündigung der Beklagten sei nicht enthalten gewesen. Da er gewusst habe, dass ihm eine Kündigung zugehen sollte, habe er nachmittags nochmals in den Briefkasten gesehen. Eine Kündigung oder sonstige weitere Post sei nicht im Briefkasten gewesen. Erst am darauf folgenden Montag, den 17.03.2014, habe er wieder seinen Briefkasten geleert und hierbei mit der Tagespost auch die Kündigung aus dem Briefkasten entnommen. Daher sei ihm die Kündigung erst am 17.03.2014 und somit nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zugegangen. Soweit die Beklagte meine, aus dem Auslieferungsbeleg der Deutschen Post folge im Wege eines Anscheinsbeweises der Zugang der Kündigung noch am 15.03.2014, widerspricht der Kläger. Ein Auslieferungsbel[…]


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