Bundesarbeitsgericht
Az.: 9 AZR 271/06
Urteil vom 12.09.2006
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2005 – 15 Sa 1235/04 – aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Mitteilung vom 12. August 2002 an PSL-P 33 über VTM-HR als unzulässig abgewiesen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2004 – 9 Ca 6822/03 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Mitteilung vom 12. August 2002 an PSL-P 33 über VTM-HR in einem geschlossenen Umschlag abzuheften, wobei allein der Leiter der Personalabteilung und dessen Stellvertreter öffnungsberechtigt sind und jede Öffnung mit Datum und Grund der Öffnung auf dem Umschlag zu vermerken ist.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf geschützte Aufbewahrung verschiedener Schreiben in der Personalakte des Klägers.
Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1991 bei der Beklagten, zuletzt als Passageleiter beschäftigt. Der Kläger ist in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des R-Flughafens eingesetzt. Im Abfertigungsfeld besteht kraft behördlicher Anordnung ein absolutes Alkoholverbot.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die BfA (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) dem Kläger Ende Mai 2002 eine Alkoholentziehungskur für einen Zeitraum von 16 Wochen. Da der Kläger die Arbeitgeberin über den Anlass seiner Kur nicht einweihen wollte, beabsichtigte er die Teilnahme an einer lediglich verkürzten Kur von vier bis sechs Wochen ab dem 30. Juli 2002. Nach zweieinhalb Wochen stellte er fest, dass die verkürzte Kur zur Genesung nicht ausreichen würde. Im August 2002 teilte er deshalb seinem Vorgesetzten den Sachverhalt mit, der dies auf Wunsch des Klägers einem engen Mitarbeiterkreis erläuterte. Auf Anraten eines Vorgesetzten nahm der Kläger mit der im Betrieb der Beklagten bestehenden Suchtberatung Kontakt auf. Seit Ende der Kur nimmt er die Dienste der betrieblichen Suchtberatung in Anspruch und arbeitet bei der Selbsthilfe[…]