OLG Düsseldorf
Az: I-1 U 67/06
Urteil vom 23.10.2006
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.03.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.980,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2004 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Volkswagen, Typ 1 S 49200 D 8, Fahrzeugidentitätsnummer xxxxxx zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 1.952,28 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.12.2004 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.
Der Kläger ist zu Recht von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw Golf zurückgetreten. Auf den vereinbarten Haftungsausschluss vermag sich die Beklagte mit Rücksicht auf § 444 BGB nicht zu berufen, da ein arglistiges Verschweigen eines Unfalls des Fahrzeugs zu bejahen ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger darüber hinaus Schadensersatz i.H.v. 1.952,28 EUR wegen des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen K. zu diesem Unfallschaden zu beanspruchen.
Anders als das Landgericht geht der Senat bereits davon aus, dass die Beklagte persönlich Kenntnis von dem Unfallschaden des von ihr veräußerten Pkw hatte, wenngleich sich dieser vor dem Erwerb der Beklagten im August 2002 ereignet hatte. So hatte der Ehemann der Beklagten den streitgegenständlichen Pkw zunächst über das Autohaus G. geleast und war sodann mit diesem im Mai 2002 in einen Unfall verwickelt. Der dadurch entstandene Schaden wurde im Autohaus G. zu einem Betrag i.H.v. 5.251,98 EUR repariert. Nach Rückgabe des Leasingfahrzeugs an das Autohaus G. veräußerte dieses das Fahrzeug unter dem 19.08.2002 für insgesamt 12.494,72 EUR an die Beklagte, wobei das Autohaus ausweislich des Bestellform[…]