OLG Köln – Az.: 20 U 62/14 – Urteil vom 07.10.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. März 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 202/13 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Parteien streiten vor allem darum, ob eine Klausel für solche Personen, die – wie die Klägerin – bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben, Vertragsgegenstand geworden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2014 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung stünden der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte sie – in Anwendung der Ausbildungsklausel, die Gegenstand des Vertrages sei – zu Recht abstrakt auf einen anderen Ausbildungsberuf (Ausbildung zur Bürokauffrau oder Ausbildung zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen) verwiesen habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Annahme des Landgerichts, die Ausbildungsklausel sei Vertragsbestandteil geworden, wendet. Diese Klausel sei im Versicherungsschein nicht angeführt; dieser habe die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Jedenfalls weiche die Annahmeerklärung der Beklagten von ihrer, der Klägerin, Erklärung im Antrag ab, so dass die Bestimmung des § 150 Abs. 2 BGB zur Anwendung komme. Den neuen Antrag (ohne die Klausel) habe sie, die Klägerin, konkludent angenommen. § 5 VVG greife nicht ein, weil es sich um eine Schutzbestimmung zugunsten des Versicherungsnehmers handele. Selbst wenn § 5 VVG Anwendung finden sollte, habe der Versicherungsnehmer bei unterlassener Belehrung ein Wahlrecht.
Ausgehend davon, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden sei, sei die Klage begründet, weil die Beklagte bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit[…]