Überprüfung einer Mietvertragsklausel: Gerichtsurteil untersucht Transparenz und potenzielle Benachteiligung
Im Fokus einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Landgerichts Konstanz (Az.: B 61 S 9/22) stand eine Mietvertragsklausel, welche die Vorauszahlungen für sonstige Betriebskosten als monatlichen Festbetrag festlegte. Das Gericht hielt die Klausel für intransparent und somit für eine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Als zentrale Aspekte des Falls fallen die Begriffe „Mietvertragsklausel“, „Transparenzgebot“, „unangemessene Benachteiligung“, „mieterfreundliche Auslegung“, „Betriebskosten“ und „Vorauszahlungen“ auf.
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Verstoß gegen das Transparenzgebot
Die Regelung, aufgrund derer ein konkreter Betrag als monatlicher Festbetrag für sonstige Neben- und Betriebskosten anfallen sollte, wurde in der Entscheidung des Landgerichts Konstanz als unangemessen Benachteiligung und Verstoß gegen das Transparenzgebot eingestuft. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt, dass Pflichten und Rechte der Vertragspartner klar und verständlich dargestellt werden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass von einem durchschnittlichen Adressaten nicht erwartet werden kann, dass er mit solch einer Klausel rechnet und sie daher als intransparent zu werten ist.
Bewertung der Transparenz
Die Formulierung „als monatlicher Festbetrag“ in der genannten Klausel ist nach Ansicht des Gerichts objektiv geeignet, den Vertragspartner hinsichtlich seiner Rechtsstellung irrezuführen. Daher verletzt diese Formulierung das Transparenzgebot. Das Gericht betonte, dass es bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt.
Auswirkungen auf nachfolgende Entscheidungen
Trotz der erfolgten Abänderung des ursprünglichen Urteils des Amtsgerichts Donaueschingen durch das Landgericht Konstanz, wehrten sich die Beklagten erfolglos gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Betriebskostennachzahlungen für die Jahre 2012 und 2013. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten mit einer Vereinbarung aus dem Jahr 2015 die Nebenkostenabrechnungen für diese Jahre grundlegend anerkannt hatten.
Kaution und mögliche Aufrechnung
Im weiteren Verlauf der Rechtssache wurde festgestellt, dass der Kläger die von den Beklagten geleistete Kaution nach Beendigung de[…]