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Prüf- und Hinweispflicht vor Aufbringung eines Monile-Belages durch Unternehmer

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OLG Koblenz –  Az.: 2 U 394/13 – Beschluss vom 14.10.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.02.2013, Aktenzeichen 9 O 167/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.591,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche auf Zahlung von Restwerklohn bzw. Schadensersatz im Zusammenhang mit der Verlegung eines Monile-Belages in einer gewerblich genutzten Halle der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss des Senats vom 23.7.2014 Bezug genommen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21.02.2013, Aktenzeichen 9 O 167/12, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 23.7.2014 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 17.9.2014 geben zu einer Änderung keinen Anlass, da sich die Klägerin auch mit dieser Gegenerklärung in weiten Teilen darauf beschränkt, ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie ihr Berufungsvorbringen zu wiederholen. Ergänzend soll nur ausgeführt werden:

Selbst wenn hier ein Trocknungsbeschleuniger zum Einsatz gebracht wurde, der nach 8 – 12 Tagen zu einer Belegereife führen konnte, hätte die Klägerin vor Aufbringung des Monile-Belags mit Restfeuchtemessungen verifizieren müssen, dass die Belegereife tatsächlich erreicht war. Dies gilt umso mehr, da die Klägerin schon nach eigenen Angaben den in der Produktinformation angegebenen Zeitraum nicht vollständig[…]


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