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Bandscheibenvorfall – Hinweispflichten des Arztes

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 55/09
Urteil vom 29.10.2009

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. November 2008 in Nr. 2 des Tenors dahin geändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 193.484,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.231,36 EUR seit dem 21. August 2002 und aus 186.253,62 EUR seit dem 6. April 2004 zu zahlen.
Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Damit wird das vorgenannte Urteil in Nr. 1, 3 und 4 des Tenors aufrechterhalten.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 2/9 und die Beklagten als Gesamtschuldner 7/9. Die zweitinstanzlichen Kosten treffen den Kläger zu 1/9 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8/9.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann jedoch die Zwangsvollstreckung des vollstreckenden Gläubigers in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I.
Der damals 56-jährige Kläger wurde am 6. Januar 2002 in der orthopädischen Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1) aufgenommen. Er hatte motorische und sensible Ausfälle in den Unterschenkeln. Ein CT zeigte Bandscheibenschäden an, nämlich einen Massenprolaps bei L 3/4 und eine Protusion bei L 4/5.
Man behandelte den Kläger zunächst konservativ. Er erhielt Kortison und ein Schmerzmittel. Als daraufhin mittelfristig keine Linderung der Beschwerden erreicht wurde, erfolgte am 15. Januar 2002 ein chirurgischer Eingriff, den der Beklagte zu 2) durchführte. Nach dem Vorbringen des Klägers wurden dabei die Bandscheibenvorfälle nur unzulänglich ausgeräumt; der wesentliche, rechts plazierte Teil des Prolapses bei L 3/4 sei überhaupt nicht angegangen worden. Intraoperativ kam es zu einer Duraverletzung, über deren Ausmaß Streit besteht. Während der Kläger von meh[…]


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