Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einer arbeitsrechtlichen Abmahnung widersprechen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ungerechtfertigte Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten? Dann widersprechen Sie!
Wenn Arbeitnehmer eine Abmahnung des Arbeitgebers erhalten, dann ist das stets mit einem kleinen Schock verbunden. Die Abmahnung ist eine Vorstufe zu der Kündigung, die in der Regel bei einer unveränderten Haltung des Arbeitnehmers erhalten kann. Mitunter ist die Abmahnung jedoch inhaltlich überhaupt nicht korrekt, sodass seitens des Arbeitnehmers eine Handlung erforderlich wird. Unterbleibt diese Handlung, so geht die Abmahnung zu der Personalakte und hängt dem Arbeitnehmer nach.

Eine ungerechtfertigte Abmahnung muss seitens des Arbeitgebers umgehend aus der Personalakte wieder entfernt werden. Dies setzt allerdings einen Widerspruch gegen die Abmahnung voraus.
Aus welchen Gründen kann einer Abmahnung widersprochen werden?
Eine Abmahnung vom Arbeitgeber ist schon schlimm genug, ärgerlicher wird es, wenn sie offensichtlich ungerechtfertigt ist. In diesem Fall sollte man als Arbeitnehmer unbedingt widersprechen (Symbolfoto: Antonio Guillem/Shutterstock.com)

Durch die Abmahnung wird seitens des Arbeitgebers ein ganz bestimmtes Verhalten oder auch ein Leistungsmangel des Arbeitnehmers beanstandet. Im Zuge der Abmahnung erfolgt seitens des Arbeitgebers auch der Hinweis, dass im Wiederholungsfall die Kündigung ausgesprochen werden kann. Sollte die Abmahnung aus Sicht des Arbeitnehmers ungerechtfertigt sein, so hat der Arbeitnehmer das Recht auf einen Widerspruch respektive einer Gegendarstellung. Im Rahmen des Widerspruchs bzw. der Gegendarstellung kann der Arbeitnehmer etwaige Missverständnisse aufklären oder auch Verhaltensweisen erklären.
In diesen Fällen ist eine Abmahnung berechtigt

sie wurde von einer Person ausgestellt, die keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer hat
die Abmahnung enthält falsche Tatsachenbehauptungen
die Abmahnung ist unverhältnismäßig

Eine Abmahnung muss stets auch einen ganz expliziten Grund enthalten. Sogenannte Pauschalvorwürfe sind in einer Abmahnung nicht zulässig.
Diese Verhaltensweisen sind abmahnungswürdig

Verspätungen
die Ausübung von einer nicht erlaubten Nebentätigkeit


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv