VG Mainz – Az.: 3 L 68/22.MZ – Beschluss vom 02.03.2022
In dem Verwaltungsrechtsstreit pp. wegen Führung eines Fahrtenbuchs hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 2. März 2022, beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.400 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. Februar 2022 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2022 ausgesprochene sofort vollziehbare Anordnung, für die Dauer von 12 Monaten für ein konkret benanntes Kraftfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung — VwGO — statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Sach- und Rechtsprüfung, dass der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7.1.2016 -8 B 11060/15 -, juris, Rn. 5
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen — insbesondere solcher zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, hier die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr —, ist das Erlassinteresse im Regelfall mit dem Vollzugsinteresse identisch und es ist deshalb regelmäßig der grundsätzlich erforderliche Bezug zu den Gegebenheiten des konkreten Falles entbehrlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.3.2015 – 1 1 CS 15.247 -, juris, Rn. 9; OVG RP, Beschluss vom 10.7.2008 – 7 B 10698/18 §. 4 f. BA). Der Antragsgegner hat unter Nr. Il. b) des angefochtenen Bescheids ausgeführt, Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage sei es, vorbeugend erforderlich werdenden Ermittlungen bei Verkehrsverstößen zu d[…]