LG Neubrandenburg – Az.: 2 O 844/12 (2) – Urteil vom 20.06.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streitverkündung entstandenen Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin‘ eines Grundstücks in der Gemeinde …, Gemarkung …, Flur …, Flurstücks …. Die Klägerin ist Eigentümerin eines daran angrenzenden Grundstücks, Gemarkung …, Flur …, Flurstück … . Die Klägerin hat das Grundstück von dem Land … erworben.
Unter dem 03.03.2005 hatte die Streitverkündete die Feststellung der Grenze zwischen den beiden Grundstücken beantragt. Am 15.11.2005 fand ein Grenztermin statt; nach der Grenzniederschrift heißt es zu der Grenze zwischen dem Flurstück der Klägerin und dem Plauer See, das Gewässerbett des Plauer Sees bilde mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, weshalb die Grenze sich gemäß § 52 Abs. 2 LWaG nach dem Liegenschaftskataster bestimme. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, der durch das Innenministerium Mecklenburg/Vorpommern zurückgewiesen wurde. Die Klägerin machte gegenüber dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. … vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (Az.: 5 A 1632/06) die Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2005 und des Widerspruchsbescheides des Innenministerium Mecklenburg/Vorpommern vom 13.09.2006 hinsichtlich der Feststellung und Abmarkung der Grenze zwischen dem Flurstück … der Flur … in der Gemarkung … und dem Flurstück … der Flur … in der Gemarkung … (Plauer See) geltend. Die Klage wurde durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgericht Greifswald vom 25.05.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Grenze zwischen den Flurstücken durch den Vermessungsingenieur zutreffend ermittelt worden sei. Zum einen komme es schon deshalb von vornherein auf den Katasternachweis an, weil letzteres ein Gewässerflurstück darstelle, dass außer dem Gewässerbett auch einen Uferstreifen umfasse. Dafür, dass dies bereits zum Entstehungszeitpunkt des Flurstück der Fall gewesen, spreche die Lage der im Fortführungsriss vom 30./31.10.1931 verwendeten Messungslinie seeseits der Flurstückgrenze, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Messungslinie bzw. die Vermarkungen ihrer Endpunkte seinerzeit im Gewässer gelegen hätten. Aber […]