OLG Naumburg – Az.: 1 U 69/13 – Urteil vom 07.11.2013
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. April 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 124.836,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte in erster Linie als für die Nachlassverbindlichkeiten seines Onkels H. T. haftende testamentarische Erbin auf Schadensersatz in Anspruch, weil Herr T. als nicht befreiter Vorerbe den Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau, B. T., geb. L., nicht ordnungsgemäß verwaltet habe, sodass kein an den Kläger als Nacherben herausgebbares Vermögen der Frau T. mehr vorhanden ist.
Die Eheleute T. waren kinderlos. H. T. hatte einen Sohn aus erster Ehe, mit dem man sich überworfen hatte und der vom Vermögen der Eheleute nichts erhalten sollte. Deshalb wählte Frau T. in ihrem Testament die Vor- und Nacherbschaft, um den Sohn des Ehemannes nicht in den Genuss ihres Vermögens, sei es als Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter nach H. T., kommen zu lassen (Bd. I Bl. 2 d.A.).
Herr T. hatte in der DDR einen eigenen Betrieb. Die Eheleute wohnten im Elternhaus der Frau T. in M., L. Straße 4. Dieses Grundstück verkaufte Frau T. am 10. 12. 1990 für 290.000,00 DM, woraufhin Herr und Frau T. nach D. verzogen. Beide verfügten über gemeinsame Renteneinnahmen von ca. 3.000,00 EUR im Monat. Zuletzt mussten sie für ihre Wohnung in K. monatlich ca. 1.000,00 EUR zahlen. Nach dem Tod der Erblasserin erhielt Herr T. noch eine Rente zwischen 1.700,00 EUR und 1.800,00 EUR.
Im Januar 2004 zog der Vorerbe zurück in seine Heimatstadt M., wo er über Freunde und Bekannte verfügte. Am 29. 3. 2004 errichtete er ein die Beklagte begünstigendes Testament, das er […]