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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mangelhafte Bauplanung Architekt – Schadensersatz

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LG Frankfurt – Az.: 2-32 O 87/14 – Urteil vom 30.05.2018

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Bauplanung aus einem zwischen der … und der Beklagten geschlossenen Architektenvertrag vom 30.03.2012.

Die Klägerin schloss mit der … am 24.01.2012 (im Folgenden: …) einen Vertrag über die Konzeptionsentwicklung, Architektenplanung, Planung der technischen Ausrüstung, Statik, Ausschreibung, Projektmanagement und Vermietung des ersten Bauabschnitts des sog. ….., einem Logistikpark in … . Dieser Logistikpark sollte auf dem im Bebauungsplan „…..“ vom 01.12.2003 ausgewiesenen und im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstück … in zwei Bauabschnitten errichtet werden.

Bereits vor Abschluss des eingangs erwähnten Architektenvertrags vom 30.03.2012 war die Beklagte in das Projekt insofern eingebunden, als sie eine Vorplanung erstellt hatte. Außerdem wurde von ihrer Seite bereits mit Schreiben vom 04.01.2012 an … die Bitte gerichtet, verschiedene, die weitere Planung erforderliche Grund- und Unterlagen zu beschaffen. So forderte die Beklagte unter anderem Höhenpläne für Gelände, Straßen und Kanäle an. Auf diese Anfrage übersandten die Stadtwerke … – vermittelt über den zusätzlich eingeschalteten Projektsteuerer … – der Beklagten am 17.01.2012 die Planauszüge der Versorgungsnetze für den Baubereich und ferner den Kanalplan der Stadt … . Außerdem wurden durch die Stadtwerke … in einen auf den 12.01.2012 datierenden Lageplan – auf entsprechende Anfrage seitens der Beklagten – die Erschließungstrassen für Medien, Wasser, Strom etc. eingezeichnet. Eine vorhandene, tatsächlich quer über das Baufeld verlaufende Telekommunikationsleitung fand dabei keine Erwähnung.

Bereits im Jahre 2011 war in dem Baugebiet eine Straße nebst Gehweg angelegt, in der Nähe befand sich ein Baumarkt und auch die Grundstücke rechts und links des streitgegenständlichen Baugrundstücks waren bereits bebaut. Das Baugrundstück selbst war ebenfalls bereits erschlossen. Bei einer ersten Begehung des Baugrundstücks am 24.03.2011 seitens der Beklagten war das Grundstück noch landwirtschaftlich genutzt und zu diesem Zeitpunkt frisch eingesät.

Für den ersten Bauabschnitt hatte … die … (im Folgenden: …) als Mieterin akquiriert. Die Klägerin und die … schlossen auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bereits von … und der Beklagten entwickelten Konzeption am 27.11.2011[…]


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