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Nachträgliche Arbeitsbefreiung für Zeiträume in denen Urlaub gewährt wurde

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Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 8 Sa 77/13 – Urteil vom 27.03.2014
Nachträgliche Freistellung statt Urlaub
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.08.2013 (23 Ca 267/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag als unzulässig verworfen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, wie der Urlaubsanspruch des Klägers zu berechnen ist.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts (Bl. 80 – 82 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Feststellungsantrag sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Feststellung, ob der Kläger in einer 5- oder 4-Tage-Woche tätig sei, sei geeignet, den Streit der Parteien zu klären. Da der Kläger durchschnittlich eine Arbeitswoche mit 4 Arbeitstagen hatte, sei sein Feststellungsantrag nicht begründet. Der Kläger habe auch keinen Anspruch, seinem Freischichtkonto 20 Stunden hinzuzufügen, da diese Freischichten erforderlich gewesen seien, um die vom Kläger gewünschte Dauer der Freistellung von der Arbeit zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts (Bl. 83 – 86 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das am 22.08.2013 verkündete und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.10.2013 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10.12.2013 – an diesem Tag begründet.

Der Kläger meint, für die Berechnung des Urlaubsanspruchs des Klägers sei von einer 5-Tage-Woche auszugehen.

Die Beklagte habe kein Recht gehabt, den Urlaubsanspruch des Klägers dadurch zu kürzen, dass der für den 26.06. und 03.07.2012 bewilligte Urlaub durch Freischichten ersetzt wurde. Wegen dieser rechtswidrig verweigerten Urlaubstage stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Form einer Urlaubsausgleichszahlung und einer Gutschrift auf dem Freischichtenkonto zu. Der in Wechselschicht arbeitende Kläger dürfe bei der Urlaubsplanung nicht schlechter gestellt werden als ein Arbeitnehmer mit regelmäßigen Arbeitszeiten. Dies sei aber der Fall, wenn der Urlaub des Klägers entsprechend den für Teilzeitkräfte geltenden Regeln berechnet und die zum Ausgleich dienenden Freischichten erst kurzfristig im Rahmen der Personaleinsatzplanung einbezogen würden. […]


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