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 OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Az.: 2 U 172/07
Urteil vom 08.05.2008
Vorinstanz: LG Magdeburg, Az.: 9 O 2718/06

In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das am 04.12.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:
I.
Unter dem 16.06.2003 schlossen die Kläger mit der Fa. B. -Haus einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Preis von ursprünglich 85.000,00 Euro (Anlage K 1; Bl. 11, I). Die Zahlungen sollten nach Baufortschritt gemäß dem Zahlungsplan vom 14.07.2003 erfolgen (Anlage K 2; Bl. 12, I). Das Haus sollte auf dem Grundstück K. 12 D in Sch. (Grundbuch von Sch. , Blatt 383 des Amtsgerichts Burg, lfd. Nr. 7 im BV, Flur 21, Flurstück 10075 in einer Größe von 476 qm) errichtet werden, das die Kläger mit notariellem Vertrag vom 19.06.2003 von der Inhaberin der Fa. B. -Haus, A. K. , zum Preis von 18.000,00 Euro erworben hatten.
Wegen eines berufsbedingten Aufenthalts in Zentralafrika erteilten die Kläger außerdem unter dem 19.06.2003 dem Prokuristen der Fa. B. -Haus, P. H. , eine notarielle Vollmacht, mit der sie diesen u. a. zum Abschluss von Darlehensverträgen mit der Beklagten – in einer Höhe von bis zu 139.000,00 Euro nebst Zinsen und Nebenleistungen – zur Finanzierung des Bauvorhabens bevollmächtigten. P. H. sollte ferner zur Abgabe sämtlicher zur Errichtung und Fertigstellung des Einfamilienhauses erforderlicher Erklärungen berechtigt sein (Anlage B 1; Bl. 120 – 122, I). In der Folgezeit schloss P. H. im Namen der Kläger drei Darlehensverträge mit der Beklagten über insgesamt 139.000,00 Euro ab (Anlage K 3, K 4 und K 5; Bl. 13 – 23, I).


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