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Auslegung eines Testaments – Belohnung für geleistete Dienste

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OLG München –  Az.: 31 Wx 255/13 –  Beschluss vom 05.11.2013

1. Der Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 18.3.2013 wird aufgehoben.

2. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat in der Sache Erfolg. Das Nachlassgericht ist unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligte zu 1 aufgrund des Testaments vom 2.3.1991 Alleinerbin der Erblasserin ist.

1. Eine ausdrückliche Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 findet sich in dem Testament nicht. Vielmehr hat die Erblasserin darin die Mutter der Beteiligten zu 1, die mittlerweile vorverstorben ist, zur Alleinerbin ihres gesamten Nachlasses eingesetzt. Eine Regelung für den Fall, dass die Bedachte vor dem Erbfall verstirbt, findet sich in dem Testament nicht. Insofern hat das Nachlassgericht das Testament zu Recht als auslegungsbedürftig angesehen.

2. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts nicht, dass sich die Erbenstellung der Beteiligten zu 2 im Wege der (ergänzenden) Auslegung ergibt.

a) Rechtlich zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Auslegungsregel des § 2069 BGB im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden kann. Die von der Beteiligten zu 1 erstrebte Ersatzerbfolge, bei der sie als Tochter an Stelle ihrer vorverstorbenen Mutter tritt, liegt außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift, die über ihren Wortlaut hinaus auch nicht analog angewendet werden kann (BGH NJW 1973, 240/242; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1349/1350).

b) In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (BayObLG FamRZ  2005, 555/556). Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben tatsächlich gedacht hat und was er für diesen Fall wirklich oder mutmaßlich gewollt hat (OLG Hamm FamRZ 1991, 1483 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 829/830).

Kann der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen (BayObLGZ 1988, 165/167; FamRZ 2000, 58/60; 2001, 516). Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahe stehende Person, so legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt haben würde (BayObLG FamRZ 1991, 856/866; 1997, 6[…]


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