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Der Vermieter kann die Verwaltungskosten des Mietobjektes auf den gewerblichen Mieter im Rahmen des Ortsüblichen und Notwendigen umlegen. Wenn sich die Kosten im Rahmen des Ortsüblichen halten können sie von dem gewerblichen Mieter wenigstens im Groben abgeschätzt werden(BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az: XII ZR 112/09).[…]