LG München I – Az.: 19 O 27030/13 – Urteil vom 03.07.2014
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.742,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.05.2013 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die der Beklagten gewährten Versicherungsleistungen aufgrund des Unfalles vom 29.04.2010 wieder zurückverlangen kann.
Am 29.04.2010 kam es auf der BAB 45 bei Kilometer 126.555 in Fahrtrichtung Dortmund im Bereich der Anschlussstelle Haiger Burbach zu einem Verkehrsunfall, an dem der bei der Klägerin versicherte Pkw mit dem amtl. Kennzeichen L… sowie der im Eigentum der Beklagten stehende Pkw BMW 320 d Touring, beteiligt waren.
Die Beklagte forderte unmittelbar nach dem Unfall von der Klägerin als Versicherer des beteiligten gegnerischen Fahrzeugs Ersatz des ihr aufgrund des Unfalls entstandenen Schadens.
Die Klägerin zog einen Ermittlungsaktenauszug mit den Stellungnahmen der beiden Fahrer bei. Daraus ergab sich, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem Pkw auf der Einfädelspur der Einfahrt zur Autobahn fuhr und nach links auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn wechseln wollte. Plötzlich sei es dabei zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen, wobei der Versicherungsnehmer der Klägerin wörtlich ausführte: „Ich kann dabei nicht genau sagen, wie weit ich schon links drüben war.“.
Aus den Ermittlungsakten ergab sich weiter, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs angab, mit ca. 120 km/h oder weniger auf der linken Fahrspur gefahren zu sein, als sie auf dem Beschleunigungsstreifen das Klägerfahrzeug mit Hänger gesehen habe, wobei der Hänger hin und her geschaukelt sei. Plötzlich sei der linke hintere Teil des Hängers direkt vor ihrem Auto gewesen.
Die Klägerin erstattete der Beklagten ohne Mithaftungseinwand den geltend gemachten Schaden zu 100%, da sie aufgrund obigen Sachverhalts davon ausging, dass ihr eigener Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen § 7 V StVO nicht ausschließen konnte und zudem der Anscheinsbeweis gegen ihn sprach.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin führte später beim Amtsgericht Dillenburg einen eigenen Prozess zur Erstattung seines Schadens.
In diesem Verfahren wurde ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt, aus dem sich ergab, dass der Unfall nicht vom Versicherungsnehmer der Klägerin, sondern ausschließ[…]