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Widerruf von Waffenbesitzkarten aufgrund eines rechtskräftigen Strafbefehls

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VG Stuttgart, Az.: 5 K 1945/16, Urteil vom 13.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den.

Dem Kläger wurde erstmals am 27.05.2004 vom Landratsamt … ein Jagdschein ausgestellt, welcher immer wieder, zuletzt am 04.04.2012 bis 31.03.2015 verlängert wurde.

Am 28.06.2004 wurde ihm vom Landratsamt … als Jagdscheininhaber die Waffenbesitzkarte Nr. …/2004 erteilt, in der zuletzt noch zwei Schusswaffen eingetragen waren, sowie am 24.01.2006 von der Beklagten die Waffenbesitzkarte Nr. …/2006, in der zuletzt noch drei Schusswaffen eingetragen waren.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 26.01.2015 wurde der Kläger wegen Nötigung in Tatmehrheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, dass er am 20.11.2014 gegen 6.35 Uhr mit seinem Pkw dem Fahrzeug des Geschädigten zunächst mehrfach sehr dicht auffuhr. Zu Beginn eines Waldstücks in einer Linkskurve überholte er den Geschädigten und scherte abrupt und sehr dicht vor dessen Fahrzeug ein. Nachdem der Geschädigte seinen Unmut hierüber mittels Lichthupe äußerte, bremste der Kläger sein Fahrzeug anlasslos bis zum Stillstand ab. Hierdurch wollte der Kläger in sittlich zu missbilligender Weise erreichen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug ebenfalls abbremsen und zur Vermeidung eines Unfalls auch noch auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste. Dort näherte sich inzwischen Gegenverkehr, wobei ein Ausweichen des Geschädigten gerade noch so gelang. Aufgrund neuen, rechtlich selbständigen Willensentschlusses stieg der Kläger daraufhin aus seinem Pkw aus und ging auf den Geschädigten zu und stieß diesen ohne jeglichen rechtfertigenden Grund sehr kräftig gegen die Schultern, woraufhin der Geschädigte, wie vom Kläger zumindest billigend in Kauf genommen, zu Fall kam und sich eine Prellung an der linken Hüfte und am linken Ellbogen zuzog und nicht unerhebliche Schmerzen erlitt. Der Strafbefehl ist seit 04.03.2015 rechtskräftig.

Auf die Anhörung vom 10.03.2015 zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten gab der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2015 an, dass er gegen den Strafbefehl zunächst Widerspruch eingelegt, diesen jedoch am 04.03.2015 zurückgenommen habe. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, wonach Personen die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat u.a. zu einer Geldstrafe von mindestens […]


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