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EU-Fahrerlaubnisentziehung – Erkundigungspflicht über Gültigkeit

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 2 Ss 222/10
Urteil vom 07.02.2011

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Trier vom 14. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt ergänzt wird:
Angewendete Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG, 15 StGB
Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe:
I.
1.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht Trier den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war dem mehrfach wegen Verkehrsdelikten (Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis u.a.) vorbestraften Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 17. Oktober 1995 (Az. 8002 Js 4513/95) die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden. Am 14. Mai 2007 ließ er sich von der tschechischen Behörde Mag. M. Karlovy Vary eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilen und den dazugehörigen Führerschein aushändigen; auf diesem ist als Wohnsitz des Angeklagten sein – auch damals – alleiniger Wohnsitz in Deutschland ausgewiesen. Am 22. März 2010 gegen 9.00 Uhr führte der Angeklagte einen Pkw in der B.straße in T., wobei er sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit dem genannten Führerschein auswies. Dass dem Angeklagten zur Tatzeit bewusst war, keine im Bundesgebiet gültige Fahrerlaubnis zu besitzen, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass er sich bei der zuständigen Führerscheinbehörde oder anderweitig nach seiner Fahrberechtigung hätte erkundigen müssen, worauf ihm mitgeteilt worden wäre, dass ihn die erteilte tschechische Fahrerlaubnis nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtige.
2.
Gegen das ihm am 8. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat der Angeklagte unter dem 16. September 2010 ein zunächst nicht näher bestimmtes Rechtsmittel eingelegt, welches er am 12. Oktober 2010 als Revision bezeichnet und unter dem 3. November 2010 näher begründet hat. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Er […]


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