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Wegeunfall/Arbeitsunfall – Student bei Diplomarbeit in Firma versichert?

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Landessozialgericht Baden- Württemberg
Az.: L 1 U 1903/01
Urteil vom 29.08.2002

In der Berufungssache Aktenzeichen L 1 U 1903/01 erging durch den 1. Senat des Landessozialgerichts Baden- Württemberg am 29.08.2002 folgendes Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. März 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand
Der 1964 geborene Kläger macht Ansprüche aus einem am 10.05.1991 erlittenen Verkehrsunfall geltend.
Der Kläger studierte 1991 an der Technischen Universität K im Fachbereich Elektrotechnik. Zum Abschluss seines Studiums musste er eine Diplomarbeit anfertigen. Aufgrund des von ihm gewählten Themas benötigte er zur Anfertigung dieser Arbeit einen Prüfstand für Verbrennungsmotoren, bei dem verschiedene Messdaten des Motors zur Verfugung stehen. Da die Hochschule nicht über einen solchen Prüfstand verfügte, war es erforderlich, einen industriellen Partner für diese Aufgabe zu finden, der bereit war, dem Kläger die Messdaten vom Prüfstand zugänglich zu machen, auf Datenträger aufzunehmen und in einer Rechenanlage aufzubereiten, so dass entsprechende Schlussfolgerungen über die Aussagefähigkeit der gewonnenen Messsignale, ihre Korrelation untereinander usw. getroffen werden konnten. Die Firma war bereit, dem Kläger die Arbeit an einem Prüfstand in I: zu ermöglichen. Prof. Dr. K: von der Universität K:, der den Kläger bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit betreute, reiste deshalb am 08.06.1990 nach L, um sich davon zu überzeugen, dass bei dem von A: zur Verfügung gestellten Prüfstand geeignete Möglichkeiten zur Erfassung, Speicherung und Übertragung der Daten nach K: vorhanden sind. Für die Anfertigung seiner Diplomarbeit schloss der Kläger am 08.01.1991 mit der Firma A: in einen Vertrag, nach dem er vom 16.01.1991 bis spätestens 16.07.1991 zur Erstellung der Diplomarbeit als freier Mitarbeiter bei der Firma A tätig sein sollte. In Ziffer 3 des Vertrages wurde bestimmt, dass der Kläger für seine Tätigkeit ein monatliches Honorar in Höhe von 1.000,- DM erhalten sollte. Die Arbeitszeit konnte nach Ziffer 4 des Vertrages vom Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit seinem Betreuer festgelegt werden. In Ziffer 6 de[…]


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