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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung – Drohung der Veröffentlichung von Geschäftsunterlagen

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 60/14

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. November 2013, Az. 7 Ca 1777/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 25.04. zum 31.05.2013.

Der 1959 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.02.2012 bei dem beklagten Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt als Verwaltungskoordinator und Sekretär der Geschäftsführung zu einem Bruttomonatsverdienst von € 3.368,00 angestellt. Der Beklagte selbst beschäftigt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer.

Der Kläger war zuvor vom 08.06.2009 bis 31.01.2012 bei einer Tochtergesellschaft des Beklagten, der Fa. D. GmbH Gesellschaft für Dienstleistungen in der sozialen Arbeit, als Mitarbeiter in der Verwaltung beschäftigt. Er meint, bei der Ermittlung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 KSchG und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit habe eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten und der Arbeitnehmer der Fa. D. GmbH mit den Arbeitnehmern des Beklagten zu erfolgen.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 25.04. ordentlich zum 31.05.2013. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 15.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Symbolfoto: Von Bojan Milinkov /Shutterstock.com

Zwischen dem 11. und 17.02.2013 bat der Kläger ein Vorstandsmitglied des Beklagten um ein persönliches Gespräch, weil er Unregelmäßigkeiten bei dem Beklagten vermutete, die dessen Geschäftsführer zu verantworten habe. Das Vorstandsmitglied besuchte den Kläger in seiner Privatwohnung, wo auf dem Esstisch ein Aktenordner lag, zu dem der Kläger äußerte, er enthalte Unterlagen über Dinge, die teilweise nicht in Ordnung seien. Ob der Kläger konkret meinte, dass deshalb der Geschäftsführer des Beklagten in der nächsten Vorstandssitzung am 22.02.2013 abgesetzt werden müsse und weiter den Eindruck vermittelte, selbst Geschäftsführer des Beklagten werden zu wollen, was er sich auch zutraue, ist zwischen den Parteien streitig. Das Gespräch endete damit, dass das Vorstandsmitglied erklärte, al[…]


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