Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 19 R 147/11 – Urteil vom 09.04.2014
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 01.02.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Der 1960 geborene Kläger begann zunächst eine Ausbildung als Werkzeugmacher vom 15.12.1976 bis 30.06.1978. Die Ausbildung wurde nicht beendet. Danach war der Kläger nach eigenen Angaben seit 1981 als Lagerarbeiter und Staplerfahrer tätig und hatte Einsätze im Rahmen einer Zeitarbeitsfirma als Kommissionierer, Bürohilfskraft und Ähnliches. Ab 01.09.2008 folgten Arbeitsunfähigkeits- und Arbeitslosigkeitszeiten.
Am 11.12.2008 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Symbolfoto: Von Ralf Liebhold /Shutterstock.comDie Beklagte beauftragte Dr.S. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr.S. diagnostizierte am 06.02.2009 eine Schuppenflechte mit stark ausgeprägtem Befall des gesamten Körpers, arterielle Hypertonie, hypertensive Herzerkrankung, LWS-Syndrom mit ausreichender Funktion ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ohne häufiges Bücken oder Überkopfarbeiten, ohne längerfristige Zwangshaltungen des Achsenorgans, ohne hautreizende Stoffe, ohne Tragen von Gummihandschuhen oder Gummistiefeln, ohne Einfluss von Nässe, Feuchtigkeit, stärkerer Sonneneinstrahlung, Nachtschicht, Absturzgefahr, Eigen- und Fremdgefährdung verrichten.
Mit Bescheid vom 16.02.2009 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.03.2009 Widerspruch. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens absolvierte der Kläger eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Laut Reha-Entlassungsbericht vom 15.07.2009 wurde eine Schuppenflechte diagnostiziert. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenigstens 6 Stunden täglich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen verrichten. Zu vermeiden seien bezüglich […]