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Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel

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LG München – Az.: 10 U 1856/17 – Urteil vom 13.07.2018

I. Die Berufung der Klägerin vom 31.05.2017 gegen das Endurteil des LG München I vom 28.04.2017 (Az. 17 O 19700/15) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das vorgenannte Urteil des LG München I sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der vom Senat wiederholten und um das erholte Sachverständigengutachten der Dipl.-Ing. Karin K. ergänzten Beweisaufnahme im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar wurde das klägerische Fahrzeug bei einem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 2) im Unfallzeitpunkt geführten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beschädigt. Dennoch ergibt sich kein Zahlungsanspruch des Klägers aus §§ 7 I StVG, 18 I StVG i. Verb. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG, 823 BGB.

1. Der Senat hat zur Aufklärung des Unfallgeschehens erneute und ergänzende Feststellungen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO) getroffen, die den Sachverhalt vervollständigen. Aufgrund dieser Feststellungen ist der Senat davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel des klägerischen Fahrers steht und die Klägerin daher wegen eines Verstoßes gegen § 7 V StVO in vollem Umfang selbst für ihren Schaden zu haften hat, da ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht ersichtlich ist, eine etwaige Haftung der Beklagten zu 1) aus Betriebsgefahr jedenfalls hinter den schweren Verkehrsverstoß des klägerischen Fahrers zurücktreten würde.

2. Nach dem von den Beklagten vorgebrachten Unfallhergang versuchte der klägerische Fahrer, der Zeuge Y., mit dem Pkw Porsche der Klägerin, von der Einfädelspur nach links in die rechte Geradeausspur des Mittleren Rings einzufahren, ohne auf den dort fahrenden, vom Beklagten zu 2) gesteuerten Lkw zu achten, weshalb es zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen sei. Dabei sei, was dem geschilderten Unfallhergang entspreche, am klägerische Pkw Porsche ein Schaden auf dessen linker Seite hinten entstanden.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass diese Unfalldarstellung rich[…]


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