LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 18 Sa 1849/15, Urteil vom 25.02.2016
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. September 2015 – 23 Ca 2618/15 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 537,77 EUR (fünfhundertsiebenunddreißig 77/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2015 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 98,5 Prozent und die Beklagte zu 1,5 Prozent zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwei der Klägerin gegenüber ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam sind, über einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs sowie darüber, ob die Klägerin noch Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Entgeltfortzahlung unter Einbeziehung einer Besitzstandszulage hat.
Die am ….. 1969 geborene Klägerin ist seit dem 01. Juni 2003 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Fachkraft Fluggastabfertigung beschäftigt gegen eine monatliche Vergütung von 2.400,00 € brutto inklusive einer Besitzstandszulage i.H.v. 502,76 € brutto.
Die im Jahr 2011 gegründete Beklagte erbrachte seit Mai 2012 Passagedienstleistungen auf den Flughäfen Berlin-T. und Sch. für ihre alleinige Auftraggeberin, die G. Berlin GmbH & Co. KG (GGB), die zugleich Kommanditistin der Beklagten und allein stimmberechtigte Gesellschafterin ist. Die Beklagte und die GGB gehören zur W.-Gruppe, die etwa 80 % der Bodendienstleistungen am Flughafen Berlin-T. erbringt. Die GGB führte als Rechtsvorgängerin der Beklagten sämtliche Vorfeld- und Passagedienstleistungen an den Flughäfen T. und Sch. mit ihrem Betrieb durch. Sie spaltete ihren Betrieb im Jahr 2011 in die vier Bereiche Verwaltung, Passage, Vorfeld und Werkstatt mit jeweils rechtlich eigenständigen Betrieben auf, von denen die Beklagte seit Mai 2012 die Passagedienstleistungen übernahm. Im Juni 2014 spaltete die Beklagte ihren Betrieb in die Betriebsteile T. und Sch. auf und übertrug den Betriebsteil Sch. im Wege eines Betriebsüberganges auf eine neu gegründete Gesellschaft. Die GGB beschäftigt[…]