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Terminsgebühr im Rahmen des Versäumniszurteils

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Zusammenfassung: Wann entsteht im Rahmen des Erlasses eines Versäumniszurteils die volle Terminsgebühr in Höhe von 1,2 statt der reduzierten Gebühr in Höhe von 0,5? Zu dieser gebührenrechtlichen Frage nahm das Oberlandesgericht Jena im anliegenden Beschluss Stellung. Demnach entsteht die volle Terminsgebühr, wenn die Sach- und Rechtslage zwischen der anwesenden Partei und dem Gericht erörtert wird.

Oberlandesgericht Jena
Az: 1 W 18/15
Beschluss vom 19.01.2015

Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 30.07.2014, Az. 2 O 168/13, abgeändert:
Die nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Meiningen vom 5. Juni 2013  von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden, in dem Antrag vom 6. Juni 2013 berechneten Kosten werden auf 2.152,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2013 festgesetzt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 571,44 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe von Grundschuldbriefen geltend gemacht. In dem Termin zur Güteverhandlung bzw. Haupttermin am 5. Juni 2013 erschien für die Beklagte niemand. Ausweislich des Terminsprotokolls vom 5. Juni 2013 stellte der Klägervertreter die Anträge aus der Klageschrift und beantragte darüber hinaus den Erlass eines Versäumnisurteils, welches am 5. Juni 2013 antragsgemäß erlassen wurde.  Danach hat die Beklagte  unter anderem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Antrag vom 6. Juni 2013 beantragte die Klägerin die Festsetzung der ihr entstandenen Kosten in einer Gesamthöhe von 2.152,71 EUR.  Ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 25.000,00 EUR verlangte die Klägerin  eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3,  eine Terminsgebühr  i.H.v. 1,2 sowie Reisekosten und Tage- und Abwesenheitsgeld nebst Umsatzsteuer. Die Klägerin hat in Bezug auf die volle Terminsgebühr unter anwaltlicher Versicherung vorgetragen, in dem Termi[…]


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